GBS CIDP PNP Landesvorstand Sachsen

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Deutsche Polyneuropathie Selbsthilfe e.V.
Landesverband Sachsen

PEPO Aktuell Sachsen 17/2025

Bericht vom 3. Gesprächskreis der Selbsthilfegruppe Zwickau am 21. August 2025 in Zwickau

Bericht: Kerstin Brand, Bilder: Lutz Brosam

Am 21.08.2025 trafen wir uns zu unserem 3. Gesprächskreis um 14.00 in den Räumen der KISS Zwickau Scheffelstraße 42.

Zu diesem Termin hatten wir Gabriele Krauß, Geschäftsführerin vom Betreuungsverein Zwickau eingeladen. Sie referierte zu dem Thema:

"Betreuung statt Vormundschaft - Unterstützung bedürftiger Menschen"

Wann wird eine Betreuung notwendig?

Die rechtliche Betreuung dient der Unterstützung von Erwachsenen, die auf Grund einer Krankheit oder Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen können. Sie ist am individuellen Bedarf des kranken oder behinderten Menschen ausgerichtet und berücksichtigt seine verbliebenen Fähigkeiten und wahrt seine Selbstbestimmung. Der Betreuer unterstützt eine erwachsene Person in einem gerichtlich genau fest gelegten Aufgabenkreis. Dem Willen und den Wünschen des Betroffenen hat der Betreuer grundsätzlich zu entsprechen, es sei denn deren Umsetzung gefährde den Betreuten oder sie ist dem Betreuer nicht zumutbar. Viele der betreuten Personen sind im fortgeschrittenen Alter. Aber auch für jüngere Menschen kann die Betreuung relevant sein, etwa wenn sie nach einer plötzlichen Erkrankung oder einem Unfall unter erheblichen kognitiven Beeinträchtigungen leiden, die ihre rechtliche Handlungsfähigkeit aufheben. Deshalb ist es sinnvoll, in gesunden Tagen, vorrausschauend für den eventuell später eintretenden Fall einer Betreuungsbedürftigkeit, eine Vertrauensperson mit einer Vorsorgevollmacht auszustatten.

Dort wird die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten festgelegt. Dazu gibt es mehrere Möglichkeiten: die Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht, Einzelvollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung. Die Generalvollmacht deckt alle übertragbaren Rechtsgeschäfte ab, während eine Einzel- oder besondere Vollmacht auf einen bestimmten Bereich beschränkt ist. Die Patientenverfügung legt nur medizinische Wünsche fest, während eine Vorsorgevollmacht eine Vertrauensperson für rechtliche und gesundheitliche Angelegenheiten bevollmächtigt und eine Betreuungsverfügung ist eine gerichtliche Anweisung, welche Person als Betreuer bestellt werden soll, falls eine Vorsorgevollmacht nicht existiert oder nicht ausreicht. Wenn niemand als Betreuer festgelegt wurde, wird das Gericht einen Betreuer bestellen. Dies können Angehörige sein, die als ehrenamtliche Betreuer in einem oder mehreren Bereichen die Betreuung übernehmen oder ein Berufsbetreuer.

Sein Ziel ist nicht die Kontrolle, sondern die Unterstützung, so dass die betreute Person geschäftsfähig bleibt, sofern nicht ausdrücklich anders festgestellt. Der Betreuer vertritt den Vollmachtgeber in der Gesundheitssorge, (Ehegattenvertretungsrecht 6 Monate möglich) z.B. Pflegebedürftigkeit, Vermögenssorge – Bankenvollmacht ist extra nötig, Autokauf, Abmeldung, bei Wohnungsangelegenheiten z.B. Unterbringung im Heim oder betreutes Wohnen, Abschluss Mietvertrag oder Kündigung, Haushaltauflösung, bei Behörden- und Sozialangelegenheiten z.B. Rentenversicherung, Krankenversicherung, Meldebehörde, vor Gericht, im Post und Fernmeldeverkehr - Postvollmacht nötig.

Die Betreuung endet mit dem Tod, deshalb die Betreuung bis über den Tod hinaus festlegen, sonst können Beerdigungsangelegenheiten nicht geregelt werden. Eine Generalvollmacht ist in der Regel sofort mit Aushändigung gültig, während eine Vorsorgevollmacht erst bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit greift. Die Generalvollmacht sollte am besten von einem Rechtsanwalt oder Notar erstellt oder geprüft werden, um eine rechtssichere Form zu gewährleisten. Hinterlegen sie die Vollmacht an einem sicheren Ort und erwägen sie, sie beim Zentralen Vorsorgeregister registrieren zu lassen. Bei Zweifeln oder Unsicherheiten sollten sie unbedingt anwaltlichen oder notariellen Rat oder die Hilfe der Betreuungsbehörde oder eines Betreuungsvereins in Anspruch nehmen. Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden, solange man noch geschäftsfähig ist. Der Vollmachtgeber ist nicht an die Inanspruchnahme gebunden. Die Vollmacht anpassen, wenn sich die familiäre oder die wirtschaftliche Situation ändert, oder wenn sie eine andere Person als Betreuer festlegen wollen.

Ausführliche Informationen dazu gibt es beim Bundesministerium der Justiz, dort findet man mehrere Broschüren zur Patientenverfügung, zum Betreuungsrecht und Formularvorschläge.

Auch beim Betreuungsverein kann man sich dazu beraten lassen und Informationsmaterial bekommen. Nach diesem interessanten Vortrag gab es noch eine rege Diskussionsrunde. Es kann schnell passieren, dass man auf fremde Hilfe angewiesen ist, dann ist es beruhigend, wenn man auf so eine Situation vorbereitet ist. Gerade wer keine Angehörigen hat, sollte sich umfassend mit diesem Thema auseinandersetzen.

Es war ein gelungener Nachmittag, ein großes Dankeschön an Frau Krauß für den informativen Vortrag und an Christine Andrä für den leckeren Kuchen.

Kerstin Brand

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